Bei noch vorhandenen § 6b/c-Rücklagen besteht akuter Handlungsbedarf wegen einer geplanten Gesetzesänderung die sich wie folgt negativ auswirken soll: Werden Wirtschaftsgüter neu angeschafft und vermietet oder verpachtet, soll eine bestehende Rücklage nach § 6b EStG nicht mehr auf diese Wirtschaftsgüter übertragen werden. Ausnahme: Auch die veräußerten Wirtschaftsgüter, aus denen die § 6b-Rücklage ursprünglich entstanden war, wurden innerhalb der letzten 6 Jahre vor Veräußerung ausschließlich für Vermietungs- oder Verpachtungszwecke genutzt (§ 6b Abs. 4 Nr. 6 EStG n.F.). Die Regelung soll nach der Verkündung des Gesetzes gelten. Sie zielt laut Gesetzesbegründung darauf ab, die Nutzung von § 6b-Rücklagen durch Übertragung auf sog. „6b-Fonds“ einzuschränken. Von der Gesetzesformulierung wären jedoch auch Übertragungsvorgänge betroffen, die mit der gesetzgeberischen Zielsetzung nichts zu tun haben.
Haben Sie also noch § 6b/c-Rücklagen ist nach dem Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung eine Übertragung nur noch sehr restriktiv möglich und es droht nach Ablauf der in der Regel 4-jährigen Übertragungsfrist eine steuerwirksame Zwangsauflösung mit Nachversteuerung auch von Zins und sehr hoher Steuerbelastung von 42% oder im Falle der Reichensteuer sogar von 45% des Rücklagenbetrags zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ohne entsprechenden Liquiditätszufluss.
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